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Soforthilfen
26.01.2021 – 17:00 Uhr
Überbrückungshilfe III - verbessert, erweitert und aufgestockt!
Ab Februar sollen die Antragsverfahren und die Abschlagszahlungen für die “Überbrückungshilfe III“ starten.
Gegenüber den ersten Entwürfen wurde die Überbrückungshilfe III vereinfacht und auch nochmal erweitert und aufgestockt.
Zukünftig gibt es außerdem nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antrags- und Förderberechtigung, und zwar ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
(nachzulesen auch unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 Euro) innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen wird es für alle Antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat möglich.
Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt;
Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
Wer ist Antragsberechtigt:
Die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege zur Überbrückungshilfe III werden deutlich vereinfacht. Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Die bisherige Unterscheidung „von Schließung betroffen / nicht von Schließung betroffen“ entfällt, ebenso wie der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums.
Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland. Bislang waren es bis zu 500 Millionen Euro. Damit haben auch größere mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe.
Wie viel wird erstattet?
Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich erhöht. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Allerdings gelten hier die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Das bedeutet: Der beihilferechtliche Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe III gestützt ist, lässt nach den derzeit geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt max. 4 Millionen Euro für ein Unternehmen zu, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht hat. Die Bundesregierung setzt sich weiterhin bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein.
Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
Wird es Abschlagszahlungen geben?
Damit Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen, wird auch bei der Überbrückungshilfe III ein Abschlag über den Bund (Bundeskasse) gezahlt. Der Bund geht hiermit quasi in Vorleistung für die Länder, die weiterhin für die regulären Auszahlungen zuständig sind.
Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro für einen Fördermonat angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können. Erste Abschlagszahlungen werden im Monat Februar 2021 erfolgen; die reguläre Auszahlung durch die Länder startet im Monat März 2021.
Müssen Verluste nachgewiesen werden?
Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab.
Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.
Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (max. 3 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich.
Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss.
Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.
Was wird erstattet?
Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.
Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.
Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind vor allem auch Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige:
Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte.
Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.
Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen bieten wir zusätzliche Unterstützung. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
Welche Hilfen bekommen Soloselbstständige?
Soloselbstständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale (“Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen.
Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert. Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.
Beispiel: Bei einem Umsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019, 10.000 Euro).
Wo und ab wann können Anträge gestellt werden?
Die Antragstellung erfolgt weiterhin über die bundesweit einheitlich digitale Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Unternehmen müssen Anträge wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen elektronisch durch prüfende Dritte (d.h. Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen und/oder Rechtsanwälte/innen) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können direkt Anträge stellen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.
Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021.
Die regulären Auszahlungen erfolgen wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder. Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021.
28.11.2020 – 12:00 Uhr
“Novemberhilfe”
Einige Unternehmen und Freiberufler sind von den Schließungsverordnungen der Länder aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2020 (“Teil-Lockdown”) betroffen.
Als weitere staatliche Hilfsmaßnahme für diese Betriebe wurde die “Novemberhilfe” eingerichtet. Die hierzu erforderlichen Anträge können ab dem 25.11. gestellt werden.
Alle Betroffenen, die die Voraussetzungen für die “Novemberhilfe” erfüllen, sollten sich beraten lassen, ob es vorteilhaft ist, diese außerordentliche Wirtschaftshilfe in Anspruch zu nehmen.
Den Mandanten-Informationsbrief finden Sie hier:
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.
08.07.2020 – 15:00 Uhr
Vereinshilfe Saarland
Das Saarland hat ein Programm zur Unterstützung von Vereinen angelegt.
Die wesentlichen Angaben können Sie hier nachlesen:
Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie einen Antrag stellen möchten. Es muss dann geprüft werden, welches Programm aus Bundes- oder Landesmitteln herangezogen werden soll.
So schließt die Beantragung der pauschalen Unterstützungszahlung die Einzelfall bezogene Liquiditätshilfe für die Zukunft aus.
Für Vereine, die berechtigt sind einen Zuschuss („Überbrückungshilfe“) zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August 2020 nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zu erhalten, müssen vorrangig die Bundesmittel eingesetzt werden.
22.04.2020 – 13:00 Uhr
Corona Bonus bis 1.500 € für Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
15.04.2020 – 10:00 Uhr
Mittelstandshilfe Corona des Saarlandes
Die Mittelstandshilfe Corona des Saarlandes kann seit dem 15.04.2020 beantragt werden.
Der Antrag kann ab sofort auf der Website des Wirtschaftsministeriums auf www.corona.wirtschaft.saarland.de gestellt werden.
Das neue Zuschussprogramm sieht drei Stufen vor:
- Unternehmen bis unter 25 Beschäftigte können bis zu 15.000 Euro bekommen.
- Unternehmen ab 25 bis unter 50 Beschäftigte können bis zu 20.000 Euro bekommen.
- Unternehmen ab 50 bis einschließlich 100 Beschäftigte können bis zu 25.000 Euro bekommen.
Wie schon bei der Kleinunternehmer-Soforthilfe handelt es sich um Zuschüsse für in ihrer Existenz bedrohte Unternehmen, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Eine Rückzahlung ist nur erforderlich, wenn sich bei Nachprüfungen herausstellt, dass die Fördervoraussetzungen entgegen der Antragstellung nicht erfüllt waren oder eine Überkompensation des Liquiditätsengpasses vorliegt. Voraussetzung für die Hilfe ist zudem, dass das Unternehmen nicht bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten war.
Das Wirtschaftsministerium weist aufgrund von betrügerischen Vorfällen in Nordrhein-Westfalen mit Fake-Webseiten noch einmal darauf hin, dass Unternehmensdaten ausschließlich auf dieser Seite eingetragen werden sollten.
Das Ministerium bittet Antragstellerinnen und Antragsteller zudem, die Anträge sorgsam und gründlich auszufüllen und nur einmal zu stellen. Nachreichung von Unterlagen oder Korrekturen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
08.04.2020 – 11:00 Uhr
Erweiterung Soforthilfeprogramm – Saarland
Das Saarland hat angekündigt, das Soforthilfeprogramm auf Unternehmen bis zu 100 Beschäftigten zu erweitern.
Das neue Zuschussprogramm sieht drei Stufen vor:
- Unternehmen mit 11–24 Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro bekommen.
- Unternehmen mit 25–49 Beschäftigten können bis zu 20.000 Euro bekommen.
- Unternehmen mit 50–100 Beschäftigten können bis zu 25.000 Euro bekommen.
Voraussetzung für den Zuschuss des Landes ist eine existenzbedrohende Lage, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 eingetreten ist.
Die Antragsstellung für das neue Programm soll ab der kommenden Woche möglich sein.
02.04.2020 – 14:00 Uhr
Soforthilfeprogramm – Bund
Das Antragsformular für das Soforthilfe Programm des Bundes ist seit heute abrufbar unter:
https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/soforthilfe-bund/soforthilfe-bund_node.html
Dort stehen Ihnen auch umfangreiche Informationen zum Antragsformular zur Verfügung.
Die für den Antrag erforderliche Steuernummer finden Sie auf Ihren Bescheiden (oben links).
25.03.2020 – 9:00 Uhr
Antrag auf Kleinunternehmer-Soforthilfe im Rahmen der Corona-Krise
Das Saarland hat die Antragsformulare sowie die Richtlinien für die Kleinunternehmer-Soforthilfe ab dem 24.03.2020 auf ihrer Seite unter dem Link
https://www.saarland.de/SID-017E1DF0-C084556A/254842.htm
bereitgestellt.
Die genauen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den Richtlinien und den FAQs.
Nachfolgend erhalten Sie wesentliche Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages:
Angaben zur Unternehmensgröße
Bei Unternehmensgruppen wird auf dem Liquiditätsbedarf der gesamten Gruppe abgestellt. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die nicht den Haupterwerb darstellen.
Angaben zum Liquiditätsengpass
Der Begriff Liquiditätsengpass ist nicht zu verwechseln mit etwaigen „Umsatzeinbußen“.
Hierbei müssen zur Vermeidung eines Engpasses neben den anderen Maßnahmen (siehe Subsidiaritätsprinzip) eigene verfügbare Privatmittel eingesetzt werden.
Auf Grundlage der Mitteilungen bspw. aus Bayern gehen wir von folgender Berechnungsmethode für den Engpass aus:
- Anstehende Kosten (Fixkosten + Kosten notwendiger Lebensunterhalt)
- abzüglich noch vorhandene flüssige Mittel (Kasse, Bank, Kontokorrent)
- abzüglich noch zu erwartender Einnahmen
- abzüglich etwaige andere staatliche Zuwendungen (Bund, Agentur für Arbeit, etc.)
Erklärungen des Antragstellers
Subsidiaritätsprinzip
Die Beantragung der Soforthilfe setzt zwingend die nachfolgenden Anträge voraus:
- Steuerstundung/Herabsetzungsanträge
- Antrag auf KUG
- Kontaktaufnahme zur Bank zwecks Behebung des Liquiditätsengpasses
De-minimis-Rahmen
Es handelt sich hierbei um die Berechnung der bereits in Anspruch genommenen Subventionen. Diese können beispielsweise aus Zuschüssen oder auch einiger Förderdarlehen entstehen. Sofern Sie eine De-minimis-Beihilfe erhalten haben, wurde Ihnen ein entsprechender Bescheid zugesendet.
Steuerpflicht
Die Finanzhilfe wird bei der Steuerveranlagung im kommenden Jahr gewinnwirksam berücksichtigt.
Hier finden Sie die wichtigsten Dokumente:
Antrag Kleinunternehmer Soforthilfe
FAQs Kleinunternehmer Soforthilfe
Richtlinie Kleinunternehmer Soforthilfe
19.03.2020 – 17:00 Uhr
Ankündigung Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmer
Das Saarland hat ein Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmer zur Überbrückung aufgelegt, bis es gegebenenfalls ein entsprechendes Bundesprogramm gibt.
Die genauen Details entnehmen Sie bitte der Anlage.
Die Antragsformulare sollen ab Dienstag, 24. März verfügbar sein.
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