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Kurzarbeitergeld (KUG)
30.03.2020 – 10:00 Uhr
Nebentätigkeit bei Kurzarbeit
Die Arbeitsagentur hat in Abstimmung mit dem Bund die Richtlinien für die Kurzarbeit erneut geändert:
Neu:
Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Wir haben Ihnen die systemrelevanten Bereiche auf Basis der Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) in der Anlage zusammengestellt.
Eine genaue Ausarbeitung der Arbeitsagentur wird wohl noch folgen.
Unverändert gilt:
Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen. Es erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet (Ausnahme: Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich s.o.) , denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.
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