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Kurz­ar­bei­ter­geld (KUG)

30.03.2020 – 10:00 Uhr

Neben­tä­tig­keit bei Kurzarbeit

Die Arbeits­agen­tur hat in Abstim­mung mit dem Bund die Richt­li­ni­en für die Kurz­ar­beit erneut geändert:

Neu:
Bei Auf­nah­me einer Neben­be­schäf­ti­gung in einem sys­tem­re­le­van­ten Bereich bleibt das Neben­ein­kom­men in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrech­nungs­frei, soweit das Ent­gelt aus dem Neben­ein­kom­men mit dem ver­blie­be­nen Ist-Ent­gelt das Soll-Ent­gelt nicht übersteigt.

Wir haben Ihnen die sys­tem­re­le­van­ten Berei­che auf Basis der Ver­ord­nung zur Bestim­mung kri­ti­scher Infra­struk­tu­ren nach dem Gesetz über das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI-Gesetz) in der Anla­ge zusam­men­ge­stellt.
Eine genaue Aus­ar­bei­tung der Arbeits­agen­tur wird wohl noch folgen.

Unver­än­dert gilt:
Wenn die Neben­tä­tig­keit schon vor Beginn der Kurz­ar­beit durch­ge­führt wur­de, erge­ben sich kei­ne Aus­wir­kun­gen. Es erfolgt also kei­ne Anrech­nung auf das Kurzarbeitergeld.

Neh­men Beschäf­tig­te wäh­rend des Bezugs von Kurz­ar­bei­ter­geld eine Neben­tä­tig­keit auf, wird das dar­aus erziel­te Ent­gelt auf das Kurz­ar­bei­ter­geld ange­rech­net (Aus­nah­me: Neben­be­schäf­ti­gung in einem sys­tem­re­le­van­ten Bereich s.o.) , denn es liegt eine Erhö­hung des tat­säch­li­chen erziel­ten Ent­gelts vor.

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